Pflegehilfsmittel

1. Pflegebetten: Der Zuschuss für ein Pflegebett beträgt in der Regel bis zu 4.048 Euro. Die genauen Bedingungen und Anforderungen können je nach Bundesland und individueller Situation variieren. Die gesetzliche Grundlage ist § 40 Abs. 2 SGB XI.

2. Pflegehilfsmittel: für die Körperpflege: Dazu gehören beispielsweise Toilettenstühle, Duschhocker oder Badewannenlifter. Der Zuschuss beträgt in der Regel bis zu 40 Euro pro Hilfsmittel. Die gesetzliche Grundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI.

3. Bettschutzeinlagen: Für Bettschutzeinlagen kann ein Zuschuss von bis zu 15 Euro pro Monat gewährt werden. Die gesetzliche Grundlage ist § 40 Abs. 1 SGB XI.

4. Inkontinenzartikel: Hierzu zählen beispielsweise Einlagen, Vorlagen oder Windeln. Der Zuschuss kann bis zu 40 Euro pro Monat betragen. Die gesetzliche Grundlage ist § 40 Abs. 2 SGB XI.

5. Rollstühle: Die Höhe des Zuschusses für einen Rollstuhl hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Allgemeinen kann der Zuschuss bis zu 2.557 Euro betragen. Die gesetzliche Grundlage ist § 33 Abs. 1 SGB V.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine allgemeine Übersicht ist und die tatsächlichen Zuschüsse und Bedingungen von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich des individuellen Pflegegrades und des Bundeslandes, in dem Sie leben. Es wird empfohlen, sich bei den zuständigen Pflegekassen oder einem Beratungsdienst für Pflege zu erkundigen, um genaue und aktuelle Informationen zu erhalten.